Vereinssatzung des Schützenverein 1718 Polsum e.V.

Präambel

Es ist überliefert, dass im Jahr 1718 in Polsum ein Schützenverein bestand. Dieser wurde im Jahr 1920 mit dem Namen Schützenverein 1920 Polsum wiedergegründet. Nachdem der Verein nach seinem letzten Schützenfest im Jahre 1936 nicht wieder zusammen kam, wurde am 29. Oktober 1993 im Dorfkrug zu Polsum beschlossen, den Schützenverein 1920 Polsum wieder aufleben zu lassen.

Nachsatz: Der Verein wurde auf der Jahreshauptversammlung 1998 umbenannt in Schützenverein 1718 Polsum e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereines

  1. Der Verein führt den Namen Schützenverein 1718 Polsum e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in 45768 Marl-Polsum / NRW.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Marl/NRW unter der Nummer 732 eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Amateursports, insbesondere des Schießsports, der sportlichen Jugendhilfe und des Breitensports. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

  1. Förderung und Ausübung des Sportschießens als Leibesübung nach den Richtlinien des WSB und des DSB,
  2. Jugendpflege und Förderung des Nachwuchses
  3. Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen,
  4. Teilnahme an Sportförderungslehrgängen
  5. Entsendung geeigneter Mitglieder zur Aus- und Weiterbildung als Übungs-, Jugend- und Organisationsleiter,
  6. Zusammenarbeit mit anderen Sportvereinen,
  7. Errichtung von Schießsportanlagen
  8. Öffentlichkeitsarbeit sowie Pflege des Schützenbrauchtums als wertvollem Bestandteil unseres Volkslebens und Erhaltung der Tradition

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden. Der Vorstand ist im Sinne der "Ehrenamtspauschale" nach § 3, Nr. 26a des Einkommensteuergesetzes berechtigt, eine Aufwandsentschädigung zu beschließen. Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Mitgliedschaft

Abs. 1: Der Verein hat:

  • Mitglieder über 18 Jahre
  • Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre
  • Ehrenmitglieder

Über den schriftlich einzureichenden Aufnahmeantrag wird in der Monatsversammlung abgestimmt. Es bedarf der zweidrittel Mehrheit. Minderjährige haben die Genehmigung ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihres Vormundes vorzulegen. Mit dem Antrag auf Aufnahme wird die Satzung des Vereins anerkannt. Bei Ablehnung ist der Verein zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet. Jedes Mitglied über 18 Jahre besitzt Stimm- und Wahlrecht. Es ist für die im Verein zu besetzenden Ämter wählbar. Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes in der Jahreshauptversammlung solche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Sie besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder und sind beitragsfrei. Sie können keine Funktion im geschäftsführenden Vorstand mehr ausüben. Für die Wahl zum Ehrenmitglied bedarf es der Zustimmung mit 2/3-Mehrheit in der Jahreshauptversammlung.

Abs. 2: Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. mit dem Tod des Mitglieds ,
  2. mit freiwilligen Austritt ,
  3. durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Diese muss mit einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Ein Vereinsmitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes vom Verein ausgeschlossen werden, wenn es

  • den fälligen Beitrag ein Jahr nicht bezahlt hat,
  • sich einer ehrenrührigen Handlung schuldig gemacht oder in gröblicher Weise gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat
  • und vom Vorstand bereits schriftlich abgemahnt worden ist.

Gegen den Beschluss des Vorstandes bzw. gegen eine Abmahnung kann das betreffende Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung die Entscheidung der Monatsversammlung anrufen, die mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet. Diesen Beschluss kann nur noch die Jahreshauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit aufheben.

Abs. 3: Änderungen in Bezug auf die Mitgliedschaft

Die Mitglieder haben dem Verein Veränderungen, welche die Mitgliedschaft betreffen, zeitnah mitzuteilen.

§ 5 Beiträge

Der Verein erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen alljährlich Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die Jahreshauptversammlung festlegt.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Jahreshauptversammlung
  • Der geschäftsführende Vorstand
  • Der erweitete Vorstand

§ 7 Jahreshauptversammlung

Abs 1: Einmal im Jahr muss eine ordentliche Jahreshauptversammlung stattfinden. Die Einberufung obliegt dem geschäftsführenden Vorstand. Die Einladung muss spätesten zwei Wochen vorher schriftlich, unter Mitteilung der Tagesordnungspunkte erfolgen. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Jahresbericht des Vorsitzenden und der sonstigen Organmitglieder,
  • Entgegennahme der ordnungsgemäß geprüften Jahresabrechnung,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Wahlen der anstehenden Vorstands- und sonstigen Organmitglieder,
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins,
  • Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.

Über die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Anträge zur Jahrshauptversammlung müssen mit der Tagesordnung bekannt gegeben werden. Sie müssen dem Vorstand zwei Wochen vor der Einladung schriftlich vorliegen.

Abs. 2: Außerordentliche Hauptversammlung

Auf schriftlichen Antrag des Vorstandes oder von mindesten einem Drittel der Mitglieder ist eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Modalitäten und Fristen siehe Jahreshauptversammlung.

§ 8 geschäftsführender Vorstand

Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der

  • ersten Vorsitzenden
  • ersten Schatzmeister/in
  • ersten Geschäftsführer/in
  • ersten Schriftführer/in

Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind gemeinschaftlich in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten vertretungsberechtigt. Der geschäftsführende Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Jahreshauptversammlung und Aufstellung der Tagesordnung;
  • Einberufung der Jahreshauptversammlung;
  • Ausführung der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung;
  • Einberufung und Auflösung von Ausschüssen und Beiräten;
  • Aufstellung eines Haushaltsvoranschlages;
  • Festlegung sportlicher und gesellschaftlicher Veranstaltungen des Vereins.

§ 9 Erweiterter Vorstand

Ihm gehören an:

  • Stellvertretende/r Vorsitzende/r
  • Stellvertretende/r Schatzmeister/in
  • Stellvertretende/r Geschäftsführer/in
  • Stellvertretende/r Schriftführer/in
  • Erste/r Schießsportleiter/in
  • Erster Kommandeur
  • Mitgliederbeauftragte/r
  • Jugendleiter/in

§ 10 Wahlen und Abstimmungen

In der Regel wird offen abgestimmt, auf Antrag bis spätestens vor Beginn der Wahl oder Abstimmung muss geheim abgestimmt werden. Vorstand und erweiterter Vorstand benötigen im 1. Wahlgang die Zweidrittelmehrheit. Bei Nichterreichen sind im 2. Wahlgang mehr als 50% der Stimmen erforderlich. Werden auch diese nicht erreicht, ist im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit ausreichend. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Für Satzungsänderungen ist 3/4-Mehrheit nötig.

§ 11 Kassenprüfer

Die drei Kassenprüfer werden auf der Jahreshauptversammlung für jeweils zwei Jahre gewählt, die Kassenprüfung ist mindestens von zwei Prüfern durchzuführen. Direkte Wiederwahl ist nicht möglich. Sie haben einmal im Jahr vor der Jahreshauptversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten. Sie werden mit einfacher Mehrheit gewählt.

§ 12 Königsordnung

Die Königsordnung ist Bestandteil der Satzung. Eine Änderung der Königsordnung bedarf der 2/3-Mehrheit der Jahreshauptversammlung.

§ 13 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Marl, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung am 14.02.2016 vorgestellt und genehmigt.

Schießzeiten

Dienstag: 18:00 - 20:00
Freitag: 18:00 - 20:00
 

Schießzeiten Jugend

Dienstag: 18:00 - 20:00

Termine

Freitag, 22.03.2024
Ostereierschießen im Vereinsheim  
 
Samstag, 23.03.2024
Tag der offenen Tür im Vereinsheim